Satzung


§ 1 - Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen " Schützenverein Oesselse von 1925 e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Laatzen, Ortschaft Ingeln-Oesselse, Ortsteil Oesselse.

§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kameradschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Schießsports. Mit der Förderung der Kameradschaft wird lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt.

(2) Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und seiner satzungsmäßigen Gliederungen, deren Satzungen und Ordnungen vom Schützenverein Oesselse anerkannt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied können natürliche Personen werden, die in geordneten Verhältnissen leben und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist zusätzlich die Zustimmung beider gesetzlicher Vertreter erforderlich.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und ist zu begründen. Neuanmeldungen wie auch Abgänge sind auf der Jahreshauptversammlung namentlich bekanntzugeben.

(4) Der Verein besteht aus


- aktiven und passiven Mitgliedern,
- jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren,
- Ehrenmitgliedern.

(5) Neue Mitglieder verpflichten sich in der Beitrittserklärung die Vereinssatzung anzuerkennen und  zu beachten. Dies gilt gleichermaßen auch für die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände, dessen Mitglied der Schützenverein Oesselse ist ( § 2 Abs. 6 Vereinssatzung ).

(6) Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
             

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt


- an Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen;

- die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die vom Verein geschaffenen, gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der dafür geltenden Ordnungen zu benutzen;

- an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie

- vorsätzlich und beharrlich den Zwecken und Ordnungen des Vereins (§ 2 und 2) zuwider handeln oder

- die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder

- die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von einem Monat nicht entrichtet haben.

(3) Ehrenmitgliedern obliegen alle Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder.

§ 5- Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet außer durch Tod

- durch Austritt aus dem Verein
- durch Ausschluß aus dem Verein.

(2) Ein Austritt aus dem Verein wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem der Austritt schriftlich gegenüber dem Verein erklärt wurde. Die Austrittserklärung muß spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Verein zugegangen sein.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat, oder die Interessen des Vereins verletzt, oder mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im Rückstand ist.

(4) Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5) Mit Wirksamkeit des Austritts oder des Ausschlusses eines Mitglieds enden sämtliche Rechte am Verein und dessen Vermögen.

(6) Dem Mitglied ausgehändigtes Vereinseigentum ist dem Verein zurückzugeben.


§ 6 - Beiträge, Einnahmen

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder und der Aufnahmegebühr in den Verein setzt die Mitgliederversammlung fest.Der Beitrag wird durch Bankeinzugsverfahren zweimal jährlich direkt vom Konto des Mitglieds entrichtet. Der Vorstand kann Ausnahmen beschließen.

(2) Bei Beitragsrückständen fordert der Kassenwart schriftlich zur Zahlung mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen auf. Nach erfolglosen Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt eine schriftliche Mahnung ebenfalls mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen. Wird auch dieser nicht Folge geleistet, wird der Beitrag zwangsweise beigetrieben. Durch diese Verfahren entstehende Kosten gehen zu Lasten säumiger Mitglieder.

(3) Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

§ 7 - Stimmabgabe, Mehrheiten

(1) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, es wird geheime Abstimmung beantragt und die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder stimmt diesem Antrag zu.

 (2) Beschlüsse nach dieser Satzung werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Satzungsänderungen können mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.

§ 9 - Mitgliederversammlung

(1) Die den Mitgliedern nach dieser Satzung zustehenden Rechte werden auf der Mitgliederversammlung durch Beschlußfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeübt.

(2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

(3) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zugelassen.

§ 10 - Zusammentreten, Vorsitz

(1) Im Januar jeden Geschäftsjahres ( § 19 ) hat die Jahreshauptversammlung stattzufinden. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage . Die Ladung erfolgt durch Aushang der Tagesordnung.

(2) Im Aushang ist auf die Möglichkeit der Antragstellung zur Versammlung hinzuweisen. Diese müssen spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

(3) Anträge zur Abänderung der Tagesordnung sind jederzeit nach Eröffnung der Versammlung zugelassen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2.Vorsitzenden oder von einem hierzu bereiten von der Versammlung bestimmten Mitglied geleitet.

§ 11 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Gegenstand der Beratung und der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung sind:

- die Jahresberichte des Vorstandes
- die Kassenberichte des Kassenwartes
- die Berichte der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Festausschusses
- die Wahl des Schützenhauptmannes, des Fahnenträgers und deren Stellvertreter
- Beschlußfassung über Wahlen zum Vorstand

(2) Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.

(3) Für die Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende oder ein dazu bereites, von der Versammlung bestimmtes Mitglied die Versammlungsleitung. Nach erfolgter Wahl übernimmt der 1. Vorsitzende die Versammlungsleitung und führt die Mitgliederversammlung nach der vorliegenden Tagesordnung weiter.

(4) Zur Wahl können nur solche Mitglieder vorgeschlagen werden, die

Vereinsmitglied sind,


- das 17.Lebensjahr vollendet haben und
- in der Versammlung anwesend sind oder
- aufgrund Abwesenheit sich schriftlich mit der ihnen zugedachten Wahl einverstanden
- erklärt haben.

(5) Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Aus besonderen Anlaß kann vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. die Mitglieder sind hierzu mindestens acht Tage vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung, schriftlich einzuladen.

(2) Der Vorstand muß auf Verlangen von mindestens ein Drittel der Mitglieder
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls acht Tage. Die Tagesordnung, die den Mitgliedern gleichfalls bekanntzugeben ist, umfaßt nur die im Begehren benannten Punkte.

(3) § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 13 - Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem oder der

- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassenwart/ Kassenwartin
- Sportleiter/ Sportleiterin
- Damenleiter/ Damenleiterin
- Schriftführer/ Schriftführerin

(2) Vorstand i.S. des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende , der 2.Vorsitzende und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter stets der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsittzende vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Zum Vorstand gehören weiter der oder die

- stellvertretende Schriftführer/ Schriftführerin

- stellvertretende Sportleiter/ Sportleiterin
- stellvertretende Damenleiter/ Damenleiterin
- Jugendwart/ Jugendwartin
- stellvertretende Kassenwart/ Kassenwartin
- stellvertretende Jugendwart/ Jugendwartin
- Pressewart/ Pressewartin
- Außerdem die Beisitzer nach Abs. 4.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine Anzahl von Beisitzern in den Vorstand gewählt werden. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nach § 13 Abs. 3 und 4 sollte immer ungerade sein.

(5) Die in Abs. 1,3 und 4 genannten Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen Vorstand gewählt hat.

(6) Jedem Vorstandsmitglied nach Abs.3 und 4 kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung ein weiteres Vorstandsamt übertragen werden. Hierdurch tritt jedoch keine Verdoppelung des Stimmrechtes ein.

(7) Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt. Diese Regelung gilt nicht für den 1. Vorsitzenden. Bei dessen Ausscheiden übernimmt der 2. Vorsitzende die Geschäfte des 1. Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 14 - Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Vorstand vertritt den Verein in allen Rechtsgeschäften. Ihm obliegen die Geschäftsführung des Vereines entsprechend den Satzungszweck sowie die in dieser Satzung zum Aufgabenkreis des Vorstandes benannten Aufgaben, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die sparsame und wirtschaftliche Verwaltung des Vereinsvermögens.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder nach § 13 Abs.1 anwesend sind.

(3) Der Vorstand teilt dem Festausschuß die Aufgaben zu.

(4) Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied berufen soweit es die Geschäftslage erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies verlangen, eine Vorstandssitzung ein. Die Versammlungsleitung obliegt dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied.

(5) Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 15 - Festausschuß

(1) Der Festausschuß hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Durchführung des jährlichen Schützenfestes zu unterstützen. Weitere Aufgaben werden vom Vorstand übertragen.

(2) Der Festausschuß besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern. Mindestens ein Mitglied soll dem Vorstand nach § 13 Abs. 1,3 und 4 angehören.

(3) § 13 Abs.5 gilt entsprechend.

 

§ 16 - Kassenwart

(1) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. Er hat ein Kassenbuch ordnungsgemäß zu führen und der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

(2) Der Kassenwart nimmt alle Einzahlungen für den Verein gegen Quittung an. Zahlungen für Vereinszwecke sind nur auf Anordnung des Vorstandes, oder eines dazu beauftragten Mitgliedes, zu leisten.

§ 17 - Ehrenamtlichkeit

(1) Sämtliche Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Festausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder ähnliches dürfen ihnen weder vom Verein noch aus Anlaß jeglicher Rechtsgeschäfte zukommen.

§ 18 - Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer. Sie haben vor Rechnungsabschluß eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(2) Das Ergebnis der Kassenprüfung ist im Kassenbuch schriftlich darzustellen.

(3) Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Kassen- und Belegführung erstrecken, nicht jedoch auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung genehmigten Ausgaben.

(4) Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.

(5) Wiederwahl ist zulässig.

§ 19 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 20 - Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Sind mindestens sieben anwesende stimmberechtigte Mitglieder bereit, den Verein nach dieser Satzung fortzuführen, kann ein Beschluß über die Auflösung nicht gefaßt werden. Diese Bereitschaft muß schriftlich gegenüber der Versammlungsleitung erklärt werden. Diese Erklärung ist von den Mitgliedern zu unterzeichnen.

§ 21 - Vereinsvermögen

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Laatzen zwecks Verwendung für die Förderung des Schießsports im Ortsteil Oesselse.

§ 22 - Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung des Schützenvereins Oesselse von 1925 e.V. ist am 28.01.1995 auf der Gründungsversammlung und am 23.06.1995 auf der Gründungsversammlung jeweils einstimmig so beschlossen worden.
Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


Anlage zur Satzung des Schützenverein Oesselse von 1925 e.V. in der Neufassung vom 28.01.1995 und vom 23.06.1995.

1. Satzungsänderung der Satzung des Schützenverein Oesselse von 1925 e.V. in der Neufassung vom 28.01.1995 und vom 23.06.1995.

Auf der Jahreshauptversammlung des Schützenverein Oesselse von 1925 e.V. am 26.01.2002 wurde folgende Satzungsänderung beschlossen:

§ 1 Name, Sitz der Satzung wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:

(3) Der Verein ist Mitglied des LandesSportBund Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung Abs. 4 der Satzung erhält folgende Fassung:

(4) Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die
  
 Vereinsmitglied sind,


 - das 17. Lebensjahr vollendet haben und
 - in der Versammlung anwesend sind oder
 - aufgrund Abwesenheit sich schriftlich mit
   der ihnen zugedachten Wahl einverstanden
   erklärt haben.

Die Satzungsänderung wurde am 23.04.2002 in das Vereinsregister eingetragen.

Unterschriften Satzung SV Oesselse

[Letzte Änderungen am 26.01.2019, die bei der Mitgliederversammlung beschlossen wurden]

 

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